Richtlinie 2014 – Änderungen zur Vor-Ort-Energieberatung ab 01.03.2015
Das (BMWi) hat mit Wirkung zum 01. März 2015 eine neue Richtlinie veröffentlicht, die eine attraktivere Förderung der Energieberatung an Wohn- und Geschäftsgebäuden vor Ort verspricht. Wer von einer solchen Förderung profitieren kann und was sich im Gegensatz zur bisherigen Regelung ändert, möchten wir im Folgenden näher erläutern.
Wer kommt in den Genuss der Förderung?
Nicht nur private Haushalte, sondern auch Unternehmen können unter Umständen durch die „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort – Vor-Ort-Beratung“ profitieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Unternehmen
- Nicht mehr als 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt,
- Einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro erzielt,
- Eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro unterschritten wird oder
- Im landwirtschaftlichen Sektor Einnahmen von weniger als 1 Million Euro erzielen.
Zugleich darf sich das Unternehmen nicht im Besitz einer Person des öffentlichen Rechts befinden und in den letzten vier Jahren keine Vor-Ort-Beratung in Anspruch genommen haben, sofern die Immobilie noch dem gleichen Besitzer gehört. Auch Privatpersonen profitieren ab März 2015 von den deutlich günstigeren Konditionen der Energieberatung vor Ort.
Unterschiede zur bisherigen Regelung
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung besteht ab dem 01. März 2015 die Möglichkeit, zwischen zwei Beratungsvarianten zu wählen. So haben die Beratenen die Möglichkeit, zwischen einem Sanierungskonzept zu wählen, welches entweder die Instandsetzung und Realisierung nach dem KfW-Effizienzhaus-Standard ermöglicht, oder sich für einen Sanierungsfahrplan zu entscheiden. Letzterer muss aufzeigen, wie die Bestandsimmobilie durch die Verbesserung der thermischen Hülle, aber auch die Anlagentechnik energetisch saniert respektive instandgesetzt werden kann. Bei letzterer Variante werden die einzelnen Maßnahmen direkt aufeinander abgestimmt. Bislang musste die Sanierung zu einem Gebäudezustand führen, der als dauerhaft saniert anzusehen war.
Konnte die Beratung bislang nur für Gebäude in Anspruch genommen werden, deren Bauantrag bis zum 31.12.1994 gestellt wurde oder wenn bis zu diesem Datum eine Bauanzeige erfolgte, so wurde das Datum aufgrund der neuen Richtlinie auf den 31.01.2002 festgesetzt. Dadurch ist es möglich, dass auch im Jahr 2001 errichtete Immobilien von einer Energieberatung profitieren können. Auch bei einer Umwidmung von beheizten, bislang nicht genutzten Räumen zu späteren Wohnzwecken, wird bezuschusst.
War eine erneute Inanspruchnahme einer Energieberatung bislang erst nach acht Jahren zuschussfähig, so wurde dieser Zeitraum auf vier Jahre verkürzt.
Eine Bezuschussung der Energieberatung durch weitere Förderprogramme des Bundes ist ausgeschlossen. Werden Mittel der Länder oder Kommunen zur Verfügung gestellt, dürfen diese zusammen mit der von der BAFA gewährten Zuschüsse 90 Prozent der Kosten nicht überschreiten.
Während bislang die Beratung für das gesamte Gebäude in Anspruch genommen werden musste, ist dies mittlerweile nur noch bei einer ausschließlichen Wohnnutzung der Fall. Bei einer gemischten Nutzung besteht die Möglichkeit, die Beratung nur für den Wohnanteil oder aber für das gesamte Gebäude in Anspruch zu nehmen.
Weitere Änderungen
Die persönliche Erläuterung musste bislang immer vor Ort erfolgen. Ab März 2015 besteht die Möglichkeit, diese Erläuterung auch telefonisch durchzuführen, wenn der Beratene auf eine persönliche Erläuterung verzichtet. Den Bericht bekommt er dann auf dem Postweg zugesandt.
Wurden bis zum 31.12.2014 bis zu 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten bezuschusst, erhöht sich der prozentuale Anteil auf 60 Prozent. Zugleich wurde der Höchstzuschuss für Ein- und Zweifamilienhäuser von 400 auf maximal 800 Euro, und für Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten von 500 auf maximal 1.100 Euro erhöht.
Handelt es sich bei den Besitzern der Immobilie um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), so erhalten Energieberater einen einmaligen Zuschuss von maximal 500 Euro, sofern eine zusätzliche Erläuterung des Analyseberichtes beispielsweise in Eigentümerversammlungen oder Besprechungen des Beirates erfolgen. Dadurch wird den Beratern der entstehende Mehraufwand vergütet. Der Bewilligungszeitraum wurde für Wohnungseigentümergemeinschaften auf zwei Jahre festgesetzt.
Galt als Maßnahmebeginn bislang die Auswertung einzelner Daten, wurde mit der neuen Richtlinie festgelegt, dass jetzt die Erstellung des Energieberatungsberichtes als Beginn anzusehen ist.
Was hat sich ebenfalls geändert?
Der zu erstellende Bericht muss nicht nur für den Beratenen selbst, sondern generell für Laien verständlich sein. Die Beratungsergebnisse müssen schlüssig zusammengefasst werden. Vor allem muss der Besitzer der Immobilie über den zukünftigen Endenergieverbrauch informiert werden. Eine grafische Darstellung des Primärenergiebedarfs und anderer Kriterien ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Der Richtliniengeber wünscht eine klare und kompakte Darstellung, die auch dem Beratenen einen schnellen Überblick verschafft.
Die wichtigsten Änderungen noch einmal im Überblick
- Erhöhung der Energieberatungszuschüsse bei Ein- und Zweifamilienhäusern von maximal 400 auf bis zu 800 Euro, bei drei und mehr Wohneinheiten von 500 auf maximal 1.100 Euro,
- Für die zusätzliche Beratung von Wohnungseigentümergemeinschaften, beispielsweise im Rahmen einer Eigentümerversammlung, wird ein einmaliger Zuschuss von maximal 500 Euro gewährt, der binnen einer Zwei-Jahres-Frist in Anspruch genommen werden kann,
- Erneute Energieberatung bei gleichem Eigentümer nach vier (bislang acht) Jahren möglich,
- Wahl zwischen KfW-Effizienzhaus-Standard und Sanierungsfahrplan,
- Thermografische Untersuchung und Stromeinsparberatung wird nicht mehr gefördert.
Was ist nach der neuen Richtlinie förderfähig?
Gefördert werden energetische Sanierungskonzepte, aus denen ersichtlich ist, wie durch verschiedene, zeitlich zusammenhängende Maßnahmen ein Standard erreicht wird, der einem KfW-Effizienzhaus entspricht. Ist die Erreichung eines solchen Standards mit vertretbaren Maßnahmen nicht gegeben, so muss dies vom Energieberater begründet werden. Hierbei ist es unbeachtlich, ob letztendlich auf erneuerbare Energien zurückgegriffen wird oder nicht. Die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Maßnahmen ist dabei aufgrund einer Kenngröße darzustellen.
Ist die Erreichung eines KfW-Effizienzhaus-Standards nicht möglich, können sich Immobilienbesitzer auch für einen Sanierungsfahrplan entscheiden. Dieser kann sowohl Einzel- als auch mehrere, aufeinander aufbauende Maßnahmen beinhalten, die mit einer erheblichen Energieeinsparung einhergehen. Eine Grundvoraussetzung ist, dass die erste Sanierungsmaßnahme durch ein einschlägiges Förderprogramm des Bundes förderfähig sein muss. Die Wirtschaftlichkeit dieser ersten Maßnahme muss dabei unter anderem auf der Basis der energiebedingten Mehrkosten dargestellt werden. Zudem ist der Unterschied zu den Vollkosten zu erläutern.
Ist die Nutzung erneuerbarer Energien nicht wirtschaftlich, so muss dies im Bericht ausführlich erläutert werden. Auch hier ist es wiederum unerheblich, ob der Beratene letztendlich die Nutzung erneuerbarer Energien plant.
Der Energieberater ist angehalten, auf
- Förderprogramme des Bundes und der Länder, aber auch der Kommunen hinzuweisen,
- Den Beratenen auf die Vorteile einer Baubegleitung und deren Förderung aufmerksam zu machen und
- Ihm die Notwendigkeit eines Lüftungskonzepts darzulegen, sofern kein separates Lüftungssystem installiert wird oder bereits vorhanden ist.
Dies gilt sowohl bei Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards als auch bei der Erstellung eines Sanierungsfahrplanes.
Richtlinie 2014 – Vor-Ort-Beratung – (pdf 609 KByte)
Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort –Vor-Ort-Beratung– vom 29.10.2014. (Quelle: Bundesanzeiger: BAnz AT 12.11.2014 B2) Gültig ab 01.03.2015
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